Angelehnt an die Bestimmungen des DRV erhalten Ruderinnen und Ruderer das Fahrtenabzeichen
unter folgender Bedingung:
1. Teilnahmeberechtigt sind Ruderinnen und Ruderer,
die am 1. Januar des Jahres, für das sie sich bewerben, das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Auch für die übrigen Altersangaben gilt
stets der 1. Januar des laufenden Jahres als Stichtag.
2. Gefordert werden in der Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember für
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Alter |
Jahrgang |
Ges. Ruderleistung |
Wanderruderfahrten |
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Ruderer |
19-30 |
1993-82 |
1000 |
200 |
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31-60 |
1981-52 |
800 |
160 |
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ab 61 |
1951 |
600 |
120 |
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Ruderinnen |
19-30 |
1993-82 |
800 |
160 |
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31-60 |
1981-52 |
700 |
140 |
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ab 61 |
1951 |
600 |
120 |
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für Behinderte ohne Altersbegrenzung, die eine
Versehrtheit von 50 % und mehr nachweisen |
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500 |
100 |
Es zählen nur geruderte oder gesteuerte Kilometer,
nicht aber Kielschwein-Kilometer; Landdienst-Kilometer werden ebenfalls
nicht gewertet.
Für Wanderfahrten ist es zulässig, die
Gesamtkilometer pro Teilnehmer nach der Formel
(Streckenkilometer x Zahl der besetzten
Bootsplätze)/Zahl der Teilnehmer
zu ermitteln. Ruderinnen und Ruderer, die
ausschließlich Landdienst machen, sind von dieser Regelung
ausgeschlossen.
Als Wanderfahrten gelten eintägige Fahrten mit
mindestens 30 km bzw. Fahrten mit mindestens zwei aufeinander folgenden
Rudertagen (ohne zwischenzeitliche Rückkehr des Bootes zum Bootshaus)
und einer Gesamtstrecke von mindestens 40 km.
Langstreckenregatten, die keine DRV- oder
FISA-Regatten sind, zählen ebenfalls als Wanderfahrten.
Zusammengefasste Trainingskilometer, Trainingslager
und Regatten sind keine Wanderfahrten.
In Barken und Kirchbooten werden für die Wertung bis
zu drei Steuerleute berücksichtigt.
3. Die Leistungen sind durch Eintragung jeder Fahrt
in das Vereinsfahrtenbuch nachzuweisen.
4. Das Fahrtenabzeichen erwirbt, wer die unter 2.
aufgeführten Bedingungen erstmalig erfüllt. Jede Wiederholung ist durch das
(elektronische) Fahrtenbuch nachzuweisen.
5. Nach fünfmaligem Erfüllen und nach jeder weiteren
durch 5 teilbaren Zahl (10, 15, 20 usw.) wird ein Fahrtenabzeichen in
Gold mit der jeweiligen Zahl (5, 10, 15 usw.) ausgegeben. In diese
Zählung werden auch die bereits erworbenen Jugendfahrtenabzeichen mit
einbezogen. Die Richtigkeit der Bewerbung um ein Goldenes
Fahrtenabzeichen ist vom Vereinsbevollmächtigten ausdrücklich zu
bestätigen.
Jugendfahrtenabzeichen
Jungen und Mädchen, Juniorinnen und Junioren
erhalten das Jugendfahrtenabzeichen unter folgenden Bedingungen:
1. Teilnahmeberechtigt sind die Jahrgänge 1994 -
2004.
2. Gefordert werden in der Zeit vom 01.01. bis
31.12.2012 folgende Kilometerleistungen:
 | a) Jahrgang 2002 - 2004 200 km |
 | b) Jahrgang 2000 - 2001 300 km |
 | c) Jahrgang 1998 - 1999 400 km |
 | d) Jahrgang 1996 - 1997 700 km |
 | e) Jahrgang 1994 – 1995 800 km |
In diesen Kilometerleistungen müssen mindestens eine
dreitägige Wanderfahrt oder zwei Wochenendfahrten (Fahrten, bei denen
zwei Tage ohne zwischenzeitliche Rückkehr zum Bootshaus gerudert wurde)
enthalten sein. In den Gruppen a) und b) kann die Teilnahme an je einer
Wochenendfahrt durch die Teilnahme an jeweils zwei Jungen- und
Mädchen‑Regatten ersetzt werden.
3. Die Leistungen sind durch Eintragung jeder Fahrt
in das Vereinsfahrtenbuch nachzuweisen.
Der Vereinsvorsitzende, bei SRV und SRR der
verantwortliche Protektor, übernehmen durch die Abstempelung und
Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragungen. Die
Fahrten müssen nach der Ruderordnung des Vereins durchgeführt worden
sein.
4. Das Jugendfahrtenabzeichen kann in jedem Jahr neu
erworben werden.
Die erworbenen Jugendfahrtenabzeichen zählen bei der
Berechnung des Fahrtenabzeichens in Gold für Fahrtenabzeichen für Erwachsene mit.